Wer braucht einen DSB ?
Wer einen DSB braucht ist im BDSG geregelt.
Nachstehen der Gesetzestext:
§38 BDSG-neu:
Soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten Pflicht.
Die Beschäftigung erfasst auch externe Dienstleister, bspw. wenn Sie eine externe Buchhaltung beauftragen.
Nehmen Sie Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen oder verarbeiten Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, dann haben Sie einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, unabhängig davon wie viele Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.